Sicherheitscheck (UVV-Prüfung)
Regelmäßige Prüfung von Flurförderzeugen nach FEM 4.004.
Gerne übernehmen wir für Sie die Überwachung der empfohlenen Prüf-Fristen.
Der gefahrlose Betrieb von Staplern und deren Anbaugeräten hängt entscheidend vom einwandfreien Zustand des Fahrwerks, der Bremsen, der Lenkung, des Hubwerks, der Sicherheitseinrichtungen und anderer Ausrüstungsteile ab. Ein Versagen dieser Teile kann unter Umständen schwere Unfälle zur Folge haben.
Stapler müssen daher regelmäßig auf Schäden durch Alterung, Verschleiß und Korrosion, sowie auf andere Schäden geprüft werden, die durch den laufenden Betrieb oder äußere Einwirkungen verursacht worden sind.
Prüfabstände
Als Unternehmer sind Sie verpflichtet, im Rahmen Ihrer Gefährdensbeurteilung Art, Umfang und Fristen der erforderlichen Prüfungen der in Ihrem Betrieb eingesetzten Stapler festzulegen. Das berufsgenossenschaftliche Regelwerk sieht Prüfungen für Stapler und deren Anbaugeräte längstens in den folgenden Abständen vor:
| - Stapler und deren Anbaugeräte | 1 Jahr |
| - Schadstoffgehalt im Abgas bei flüssiggasbetriebenen Staplern | 6 Monate |
| - Abgasuntersuchung bei dieselmotorisch angetriebenen Staplern | 1 Jahr |
| - Explosionsgeschützte Bauteile bei Explosionsgeschützte Staplern | 3 Jahre |
Ein Bedarf an Prüfungen in kürzeren Abständen kann gegeben sein, wenn die Stapler und ihre Anbaugeräte zum Beispiel über das gewöhnliche Maß hinaus eingesetzt oder unter erschwerten Bedingungen betrieben werden. Gleiches gilt für Stapler und Anbaugeräte, die außergewöhnlichem Verschleiß ausgesetzt sind oder übermäßige Korrosion aufweisen.
Die Ergebnisse der Prüfungen müssen aufgezeichnet und mindestens bis zur nächsten Prüfung aufbewahrt werden.
Fußnote: BGHW - Unternehmer-Handbuch Gabelstapler 2. Auflage
Telefon: 06152/858111 • Fax: 06152/858112 • eMail: info@stapler-service-schmidt.de •
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